Wann genügt die Immobilienbewertung eines Maklers gegenüber dem Finanzamt?

5 Min.

blog author

Wer den Wert einer Immobilie ermitteln lassen möchte, begegnet schnell verschiedenen Bezeichnungen. Teilweise ist von einer Marktpreiseinschätzung durch einen Immobilienmakler die Rede, teilweise von einem Verkehrswertgutachten, das beim Finanzamt vorgelegt werden soll. Viele Eigentümer sind daher unsicher, ob die Bewertung eines Maklers genügt oder ob für steuerliche Angelegenheiten ein förmliches Gutachten notwendig ist. An dieser Stelle kommt es auf eine klare Abgrenzung an. Denn die unterschiedlichen Formen der Wertermittlung besitzen nicht dieselbe rechtliche Aussagekraft. Soll gegenüber dem Finanzamt ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden, müssen besondere Vorgaben eingehalten werden.

 

Ein Immobilienmakler kennt den regionalen Markt häufig sehr genau und kann eine fachlich fundierte Einschätzung des voraussichtlichen Immobilienwerts abgeben. Eine solche Bewertung bietet insbesondere bei einem geplanten Verkauf, bei der Entwicklung einer Preisstrategie oder im Rahmen erster Beratungsgespräche eine wertvolle Orientierung. Sobald die Wertermittlung jedoch Bestandteil eines steuerlichen Verfahrens ist, beispielsweise bei einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer Wertfeststellung durch das Finanzamt, genügt eine reine Maklerbewertung in der Regel nicht. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts verweist das Bewertungsgesetz grundsätzlich auf die Wertermittlungsvorschriften, die auf Grundlage des Baugesetzbuchs erlassen wurden.

 

Worin unterscheiden sich Maklerbewertung und Verkehrswertgutachten?

 

Die Bewertung durch einen Makler ist vor allem darauf ausgerichtet, den aktuellen Immobilienmarkt realistisch einzuschätzen. Sie unterstützt Eigentümer dabei, einen marktgerechten Angebotspreis festzulegen und eine passende Strategie für den Verkauf zu entwickeln. Ein förmliches Verkehrswertgutachten erfüllt hingegen eine andere Funktion. Es soll den Wert einer Immobilie transparent, nach anerkannten Methoden und rechtlich nachvollziehbar darstellen. Insbesondere bei Verfahren vor Behörden oder Gerichten ist diese formale und methodische Nachprüfbarkeit von großer Bedeutung.

 

Für das Finanzamt kommt es deshalb üblicherweise darauf an, ob ein geeigneter und formgerechter Nachweis eingereicht wird. Nach der Rechtsprechung erfolgt dieser Nachweis regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Eine allgemeine Preisangabe oder eine nicht förmliche Werteinschätzung erfüllt diese Anforderungen normalerweise nicht.

 

In welchen Fällen wird die Bewertung für das Finanzamt wichtig?

 

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, wenn das Finanzamt einen Grundstückswert für steuerliche Zwecke festlegt und der Eigentümer belegen möchte, dass der tatsächliche Immobilienwert darunter liegt. Eine solche Situation kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer anderen steuerlichen Bewertung von Grundbesitz entstehen. Entscheidend ist in diesen Fällen nicht allein, ob die Einschätzung eines Maklers nachvollziehbar oder wirtschaftlich plausibel erscheint. Maßgeblich ist vielmehr, ob der vorgelegte Nachweis den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. § 198 BewG bestimmt ausdrücklich, dass ein nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Besteuerung berücksichtigt werden muss.

 

Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang wiederholt betont, dass der Steuerpflichtige selbst dafür verantwortlich ist, den niedrigeren Wert nachzuweisen. Üblicherweise wird dieser Nachweis durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten erbracht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Kaufpreis aus einem zeitnah erfolgten Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als Nachweis dienen. Sonstige Dokumente, persönliche Angaben der Beteiligten oder einfache Wertschätzungen werden dagegen in den meisten Fällen nicht als ausreichend anerkannt.

 

Wie kann ein Immobilienmakler trotzdem unterstützen?

 

Auch wenn eine Maklerbewertung den für das Finanzamt erforderlichen formellen Nachweis häufig nicht ersetzen kann, bleibt die Beratung durch einen erfahrenen Immobilienmakler äußerst hilfreich. Ein qualifizierter Makler kann frühzeitig beurteilen, ob der vom Finanzamt angesetzte Immobilienwert mit der tatsächlichen Marktsituation übereinstimmt oder ob Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert bestehen. Darüber hinaus kann er den Zustand des Objekts, die aktuelle Vermarktungslage und die Nachfrage in der jeweiligen Region sachgerecht bewerten. Diese Einschätzung kann eine wichtige Entscheidungsgrundlage dafür sein, ob die Erstellung eines förmlichen Gutachtens wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

Vor allem bei außergewöhnlichen oder schwer vergleichbaren Immobilien sowie bei größeren Unterschieden zwischen dem steuerlich festgestellten Wert und dem realistisch erzielbaren Marktpreis kann ein Makler eine wertvolle erste Prüfungsinstanz darstellen. Für das eigentliche Verfahren mit dem Finanzamt sollte allerdings frühzeitig geklärt werden, ob zusätzlich ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen benötigt wird. Eine rechtzeitige Abstimmung kann dazu beitragen, vermeidbare Ausgaben, zeitliche Verzögerungen und Unklarheiten im weiteren Verfahren zu verhindern.

 

Weshalb die richtige Abgrenzung entscheidend ist

 

Viele Immobilieneigentümer verwenden Begriffe wie Marktpreiseinschätzung, Kurzgutachten und Verkehrswertgutachten, als würden sie dieselbe Leistung bezeichnen. Tatsächlich bestehen zwischen diesen Bewertungsformen jedoch erhebliche Unterschiede. Im Zusammenhang mit einem geplanten Immobilienverkauf kann die professionelle Einschätzung eines Maklers vollkommen genügen. Soll ein bestimmter Immobilienwert gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden, müssen dagegen wesentlich strengere formale und fachliche Anforderungen erfüllt sein. Wer die jeweiligen Unterschiede kennt, kann von Beginn an die passende Form der Bewertung wählen und verhindern, dass Unterlagen eingereicht werden, die im steuerlichen Verfahren keine Anerkennung finden.

 

Eigentümer, die klären möchten, welche Art der Wertermittlung für ihre persönliche Situation geeignet ist, sollten möglichst früh fachlichen Rat einholen. Ein ortskundiger Qualitätsmakler kann zunächst eine realistische Einschätzung des Marktwerts vornehmen und die nächsten Schritte sinnvoll vorbereiten. Muss der Immobilienwert verbindlich gegenüber dem Finanzamt belegt werden, sollte ergänzend geprüft werden, ob ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erforderlich ist.

 

 

Sie möchten erfahren, welche Form der Immobilienbewertung für Ihren konkreten Fall geeignet ist? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie persönlich und unterstützen Sie bei der Vorbereitung der nächsten Schritte.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater und/oder öffentlich bestellten Sachverständigen klären.

 

Copyright: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s ChatGPT

 

Kennen Sie schon
unsere Ratgeber?

blog author

Wohnen im Alter

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

Unser Team

Wir beraten sie gerne!
Volker Biwer
Geschäftsführer
0175-2451167
Lars Junk
Immobilienmakler
0155- 61623256
Maik Hanke
Geschäftsführer
0151-40042653
Patricia Weber
Immobilienmaklerin (IHK)
0151 – 2209 4778
Natalya Rodermel
Immobilienmaklerin
01520-9107070
Benjamin Dreindl
Immobilienmakler (IHK)
0151-65225523
Jessica Heidrich
Assistentin der Geschäftsführung
06581-8354817
Celine Fellmann
Immobilienkauffrau
06581-8354815