Immobilienverkauf: Wie Einträge im Grundbuch den Verkauf erschweren können

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Private Immobilienverkäufer ohne Erfahrung unterschätzen häufig, welche Bedeutung das Grundbuch für den Verkaufsprozess hat. Zeigt sich erst beim Notartermin, dass beispielsweise eine Verwandte noch über ein eingetragenes Wohnrecht verfügt, kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Ein solcher Eintrag kann den erzielbaren Verkaufspreis mindern oder im ungünstigsten Fall dazu führen, dass ein Kaufinteressent von seinem Vorhaben Abstand nimmt. Verkäufer sollten sich deshalb frühzeitig mit dem aktuellen Grundbuchauszug ihrer Immobilie beschäftigen.

 

Der Grundbuchauszug zählt zu den wichtigsten Unterlagen bei einem Immobilienverkauf. Er enthält nicht nur Angaben darüber, wem die Immobilie gehört, sondern dokumentiert auch bestehende Rechte, Belastungen und Beschränkungen. Dazu können beispielsweise Wohn- und Nutzungsrechte, Hypotheken oder Vermerke im Zusammenhang mit einer Insolvenz gehören. Erfahrene Qualitätsmakler wissen aufgrund ihrer langjährigen Praxis, welche Eintragungen besonders genau geprüft werden müssen und welche Folgen sie für den Verkauf haben können.

 

Wohnrechte, Nießbrauch und Vorkaufsrechte

 

Wohnrechte und Nießbrauchrechte werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und bleiben grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die Immobilie verkauft wird und den Eigentümer wechselt. Erben sind daher immer wieder überrascht, wenn sie dem Grundbuchauszug entnehmen, dass der Verstorbene etwa einem Geschwisterteil ein Nießbrauchrecht eingeräumt hat. Mitunter stellt sich sogar heraus, dass dem Erblasser die Immobilie überhaupt nicht gehörte, sondern ihm lediglich ein Wohnrecht zustand. In diesem Fall geht das Eigentum nicht auf die Erben über, sodass sie die Immobilie weder erben noch verkaufen können.

 

Neben Wohn- und Nießbrauchrechten können im Grundbuch auch Vorkaufsrechte, Wege- und Leitungsrechte oder Auflassungsvormerkungen vermerkt sein. Solche Eintragungen werden meist als Belastungen des Grundstücks oder der Immobilie angesehen. Sie können die Handlungsmöglichkeiten des Eigentümers beim Verkauf einschränken und zugleich Einfluss auf den möglichen Kaufpreis nehmen.

 

Grundpfandrechte und finanzielle Sicherheiten

 

In Abteilung III des Grundbuchs werden Grundschulden und Hypotheken eingetragen, die zusammenfassend auch als Grundpfandrechte bezeichnet werden. Sie dienen dazu, die Ansprüche von Gläubigern abzusichern und ermöglichen im Ernstfall die Verwertung der Immobilie. Besonders häufig finden sich dort Grundschulden zugunsten von Banken, die zur Absicherung laufender Immobilienkredite eingetragen wurden. Für finanzierende Kreditinstitute sind die Angaben in Abteilung III daher von besonderem Interesse.

 

Warum der Grundbuchauszug unverzichtbar ist

 

Der Grundbuchauszug dokumentiert nicht nur mögliche Belastungen einer Immobilie. In Abteilung I gibt er außerdem Auskunft über die bestehenden Eigentumsverhältnisse. Damit ist er bei einem Immobilienverkauf unverzichtbar, denn Verkäufer können durch ihn nachweisen, dass sie tatsächlich als Eigentümer der angebotenen Immobilie eingetragen sind und grundsätzlich über diese verfügen dürfen.

Sie sind unsicher, welche Dokumente Sie für den Verkauf Ihrer Immobilie benötigen oder welche Grundbucheinträge beachtet werden müssen? Kontaktieren Sie uns – wir prüfen die wichtigsten Unterlagen mit Ihnen und beraten Sie gern.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Copyright: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s ChatGPT

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